Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit

Grundsätzlich ist die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit mit der vom Landratsamt erteilten Einbürgerungszusicherung zu beantragen.

In manchen Staaten erfolgt der Verlust der Staatsangehörigkeit aber auch automatisch mit der Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit, also mit der Einbürgerung. Dann ist ein Entlassungsantrag/-verfahren unnötig.

In bestimmten Ausnahmen muss die Einbürgerung jedoch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen. Dies gilt z. B. bei

  • EU-Bürgern
  • Asylberechtigten bzw. anerkannten Flüchtlingen

Die für den Antragsteller zutreffende Variante ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.