• Gebärdensprache
  • Zur Nutzung dieses Dienstes werden Daten von Google Translate benötigt und demzufolge entsprechende Cookies gesetzt. Des Weiteren findet eine Weitergabe von Daten (z. B. persönliche Informationen, IP-Adressen) entsprechend der Nutzungsbedingung von Google statt. Durch das Klicken auf „Zustimmen“ akzeptieren Sie, dass der Dienst benutzt wird und Daten an Google weitergegeben werden.

Informationen für Schülerinnen und schüler, welche eine fachakademie oder Fachschule besuchen

Nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKfrG) erstattet der Aufgabenträger die Kosten der notwendigen Beförderung für Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, für Schüler an öffentlichen und staatl. anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie für Schüler in Teilzeitunterricht in öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen.

Fachakademien und Fachschulen werden von dieser Bestimmung nicht erfasst. Eine Kostenerstattung zu diesen Schularten ist deshalb nicht möglich.

Bitte beachten: land- und forstwirtschaftliche Schulen

Einzige Ausnahme stellen hier die staatlichen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und Fachakademien sowie die staatlichen Ausbildungsstellen für landwirtschaftlich-technische Assistenten dar. Nach Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Bayerischen Landwirtschaft (LwFöG) findet auf diese Schulen das SchKfrG und die hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften entsprechende Anwendung. Für den Besuch dieser Schulen treffen die gleichen Voraussetzungen zu, die beim Besuch einer Berufsfachschule ab der 11. Klasse maßgebend sind. Weitere Informationen über den Besuch einer Berufsfachschule ab der 11. Klasse finden Sie hier.

Sie können Formulare und Auskünfte auch online mit unserem Kontaktformular anfordern.