Familienbelastung

Unter Familienbelastung versteht man den durch Gesetz vorgeschriebenen Eigenanteil der Familie bzw. des Schülers / der Schülerin an den Kosten der Schülerbeförderung. Dieser Betrag von derzeit 320 € muss grundsätzlich pro Schuljahr und pro Familie einmal von den erstattungsfähigen Fahrtkosten abgezogen werden.

Bei Geschwistern wird die Familienbelastung nur einmal berechnet. Daher ist eine gemeinsame Antragstellung (die Fahrkarten bitte getrennt nach Schülern aufteilen) erforderlich.

Die Familienbelastung entfällt und wir erstatten die Schulwegkosten in voller Höhe, wenn ein Unterhaltsleistender der Schülerin / des Schülers oder die Schülerin / der Schüler selbst

  • für drei oder mehr Kinder Kindergeld bezieht,
  • Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) hat,
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat, oder
  • bei der Schülerin / dem Schüler eine dauerhafte körperliche Behinderung vorliegt oder andere gesundheitliche Gründe vorliegen, die die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels erfordern. Dies ist durch ein ärztliches Attest zu belegen.

Sollte bei Ihnen eine Voraussetzung zu Schuljahresbeginn vorliegen, die die Befreiung von der Familienbelastung rechtfertigt, bitten wir Sie, mit dem Erstattungsantrag einen Nachweis über den Bezug der Leistung mit Stand von August vor Schuljahresbeginn beizulegen. In diesem Fall müssen Sie für das ganze Schuljahr keine Familienbelastung leisten, d. h. wir erstatten die notwendigen Fahrtkosten für das öffentliche Verkehrsmittel in voller Höhe.

Sollten die Voraussetzungen erst im Laufe des Schuljahres erfüllt werden, ist der Erstattungsantrag mit den notwendigen Nachweisen bei uns einzureichen. Für die Zeit bis zum Eintreten der Voraussetzungen müssen wir bei der Fahrtkostenerstattung eine anteilige Familienbelastung in Höhe von 1/11 der Familienbelastung pro Monat abziehen. In diesem Fall benötigen wir einen Nachweis über den erstmaligen Bezug der Leistung.

Als Nachweis erkennen wir folgende Unterlagen an:

  • Kindergeldbescheinigung der Bundesagentur für Arbeit
  • Kontoauszug auf dem die Kindergeldnummer und der Betrag ausgewiesen sind
  • Sozialhilfebescheid
  • Arbeitslosengeld II-Bescheid
  • Sozialgeldbescheid
  • Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • Ärztliches Attest bei einer Behinderung

Sie können Formulare und Auskünfte auch online mit unserem Kontaktformular anfordern.