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Umtausch in einen neuen Eu-Kartenführerschein
Führerscheinumtausch nur noch mit Termin
Seit dem 01.01.1999 wurde der EU-Kartenführerschein (Scheckkartenformat) europaweit eingeführt. Der bisherige Führerschein behält zunächst weiterhin seine uneingeschränkte Gültigkeit.
Benötigte Unterlagen:
- Zur Antragstellung ist die persönliche Vorsprache erforderlich
- Personalausweis oder Reisepass,
- bisheriger Führerschein,
- ein Passbild 35 x 45 mm (biometrisch) ohne Kopfbedeckung
Gebühr:
- Für den Umtausch ist eine Bearbeitungsgebühr von 25,30 € fällig.
Diese kann bei Aushändigung des neuen Führerscheines oder bereits bei der Antragstellung beglichen werden. Wer die Gebühr für den neuen Führerschein gleich bei der Antragstellung bezahlt (bar oder mit EC-Karte), erhält den neuen Führerschein nach der Produktion auf dem Postweg nach Hause zugeschickt und muss nicht erneut ins Landratsamt kommen.
Umtauschpflicht:
Wenn Sie noch im Besitz eines "Papierführerscheins" sind, ist die Umtauschpflicht nach Ihrem Geburtsjahr gestaffelt:
Geburtsjahr vor 1953 - Umtauschpflicht 19.01.2033
Geburtsjahr 1953-1958 - Umtauschpflicht 19.01.2022
Geburtsjahr 1959-1964 - Umtauschpflicht 19.01.2023
Geburtsjahr 1965-1970 - Umtauschpflicht 19.01.2024
Geburtsjahr 1971 o. später - Umtauschpflicht 19.01.2025
Wenn Sie schon im Besitz eines Kartenführerscheins sind, ist die Umtauschpflicht von dem Herstellungsdatum (Nr. 4a auf dem Führerschein) abhängig:
Ausstellungsjahr 1999-2001 - Umtauschpflicht 19.01.2026
Ausstellungsjahr 2002-2004 - Umtauschpflicht 19.01.2027
Ausstellungsjahr 2005-2007 - Umtauschpflicht 19.01.2028
Ausstellungsjahr 2008 - Umtauschpflicht 19.01.2029
Ausstellungsjahr 2009 - Umtauschpflicht 19.01.2030
Ausstellungsjahr 2010 - Umtauschpflicht 19.01.2031
Ausstellungsjahr 2011 - Umtauschpflicht 19.01.2032
Ausstellungsjahr 2012-18.01.2013 - Umtauschpflicht 19.01.2033