Sport- und Freizeitlärm

Sportlärm wird nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) beurteilt. Lärmquellen von Sportanlagen sind technische Einrichtungen, Sportgeräte, Sporttreibende selbst, die Zuschauer und der zur Anlage gehörende Verkehrslärm. Die Verordnung geht auf die Besonderheiten des Sportbetriebs ein mit unterschiedlichen Beurteilungszeiten an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen, zusätzlichen Immissionsrichtwerten für Ruhezeiten, Regelungen für die Zulässigkeit weniger besonders lauter Veranstaltungstage, wie z. B. überregionale Wettkämpfe und Zuschlägen für besondere Geräusche, wie Lautsprecherdurchsagen.

Vergnügungsparks, Abenteuer-Spielplätze, Freilichtkonzerte u. ä. zählen zu den Freizeitanlagen, die nach der Freizeitlärmrichtlinie beurteilt werden.

Die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, sind als sozialadäquat hinzunehmen.

Weitere Informationen zu Sport- und Freizeitlärm bietet Ihnen das Bayrische Landesamt für Umwelt hier.