Kurzzeitkennzeichen für Probe- Überführungsfahrten

Neuregelung ab 01.04.2015

Wofür gelten die Kurzzeitkennzeichen?
Kurzzeitkennzeichen dürfen ausschließlich für Probe- und Überführungsfahrten grundsätzlich nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden.

Wo muss ich die Kurzzeitkennzeichen beantragen?
Der Antrag kann bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen oder bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde gestellt werden.

Was muss ich mitbringen?

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Teil II (Fahrzeugbrief) zumindest in Kopie, da das Fahrzeug eine Betriebserlaubnis (EG-Typgenehmigung, Allgemeine Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung) haben und der Zulassungsbehörde bekannt sein muss. 
  • eine elektronische Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen (eVB)
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung für die Dauer der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens
  • Ihren Personalausweis bzw. Reisepass
  • ggf. eine Vollmacht und den Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers

Wie sieht der neue Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen aus? 
Der neue Fahrzeugschein ähnelt der Zulassungsbescheinigung Teil I. Alle Fahrzeugdaten müssen erhoben und in den Fahrzeugschein eingetragen werden. Deshalb kann auch nur ein einziges Fahrzeug mit dem Kurzzeitkennzeichen bewegt werden.

Gibt es Ausnahmen?

  • Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis:
    • Erlaubt sind Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis stehen. Dazu gehören Fahrten zur nächstgelegen Begutachtungsstelle in dem Zulassungsbezirk, der die Kurzzeitkennzeichen zugeteilt hat (z. B. Landkreis Wunsiedel i. F.), oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk (z. B. Landkreise Tirschenreuth, Hof, Bayreuth)

  • Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung:

    • Erlaubt sind Fahrten, die im Zusammenhang mit der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung stehen. Dazu gehören Fahrten zur nächstgelegen Untersuchungsstelle in dem Zulassungsbezirk, der die Kurzzeitkennzeichen zugeteilt hat (z. B. Landkreis Wunsiedel i. F.), sowie die Rückfahrt.

      Werden bei der Untersuchung Mängel festgestellt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur der festgestellten Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk (z. B. Landkreis Wunsiedel i. F.) oder einem angrenzenden Bezirk (z. B. Landkreise Tirschenreuth, Hof, Bayreuth) und zurück durchgeführt werden.