Neuregelung ab 01.04.2015
Wofür gelten die Kurzzeitkennzeichen?
Kurzzeitkennzeichen dürfen ausschließlich für Probe- und Überführungsfahrten grundsätzlich nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden.
Wo muss ich die Kurzzeitkennzeichen beantragen?
Der Antrag kann bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen oder bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde gestellt werden.
Was muss ich mitbringen?
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Teil II (Fahrzeugbrief) zumindest in Kopie, da das Fahrzeug eine Betriebserlaubnis (EG-Typgenehmigung, Allgemeine Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung) haben und der Zulassungsbehörde bekannt sein muss.
- eine elektronische Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen (eVB)
- Nachweis über gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung für die Dauer der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens
- Ihren Personalausweis bzw. Reisepass
- ggf. eine Vollmacht und den Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
Wie sieht der neue Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen aus?
Der neue Fahrzeugschein ähnelt der Zulassungsbescheinigung Teil I. Alle Fahrzeugdaten müssen erhoben und in den Fahrzeugschein eingetragen werden. Deshalb kann auch nur ein einziges Fahrzeug mit dem Kurzzeitkennzeichen bewegt werden.