Kleinfeuerungsanlagen

Gasmangellage

Wiederinbetriebnahme von älteren Holzfeuerungsanlagen - Allgemeinverfügung

Mit Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas und die jüngsten Aktivitäten des
Bundesgesetzgebers rechtfertigen es, bestimmte Holzfeuerungsanlagen, die die
Vorgaben der 1. BlmSchV nicht (mehr) einhalten können, zeitlich befristet wieder in
Betrieb zu nehmen. Die dafür nötigen Ausnahmezulassungen sind
mithilfe einer Allgemeinverfügung zu erteilen.

Um eine Ausnahmezulassung anzuzeigen, ist, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, eines der Formulare Ausnahme Einzelraumfeuerung oder Ausnahme Heizungsanlage mindestens in Kopie und das Vorblatt zur Anzeige der unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge vorzulegen. Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist entsprechend zu unterrichten.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der erlassenen Allgemeinverfügung oder wenden Sie sich an einen der Ansprechpartner.

 

Die Verordnung über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) regelt unter welchen Bedingungen kleine Gas-, Öl-, Kohle- oder Holzheizungen errichtet und betrieben werden dürfen. Die enthaltenen Grenzwerte legen fest, wieviel Schadstoffe freigesetzt werden dürfen. In der Verordnung ist auch geregt, wie oft und in welchen Umfang die Anlage von einem Schornsteinfeger überwacht werden muss. Des Weiteren enthält die 1. BImSchV eine Brennstoffliste, welche alle zulässigen Brennstoffe aufzeigt.

Die Broschüre Heizen mit Holz in Kaminöfen enthält viele nützliche Hinweise für eine umweltfreundliche Bedienung eines Holzofens und eine entspannte Nachbarschaft.

Sollten in Ihrer Nachbarschaft Probleme mit Kleinfeuerungsanlagen auftreten, ist der erste Ansprechpartner Ihr zuständiger Bezirksschornsteinfeger. Das Landratsamt Wunsiedel i.F. wird in der Regel erst dann tätig, wenn der Schornsteinfeger den Fall weiterreicht oder eine behördliche Entscheidung getroffen werden muss.