Mit Ausrufen der Alarmstufe des Notfallplans Gas und die jüngsten Aktivitäten des
Bundesgesetzgebers rechtfertigen es, bestimmte Holzfeuerungsanlagen, die die
Vorgaben der 1. BlmSchV nicht (mehr) einhalten können, zeitlich befristet wieder in
Betrieb zu nehmen. Die dafür nötigen Ausnahmezulassungen sind
mithilfe einer Allgemeinverfügung zu erteilen.
Um eine Ausnahmezulassung anzuzeigen, ist, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, eines der Formulare Ausnahme Einzelraumfeuerung oder Ausnahme Heizungsanlage mindestens in Kopie und das Vorblatt zur Anzeige der unteren Immissionsschutzbehörde am Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge vorzulegen. Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist entsprechend zu unterrichten.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der erlassenen Allgemeinverfügung oder wenden Sie sich an einen der Ansprechpartner.